BUNDjugend Baden-Württemberg  

Satzung

In unserer Satzung stehen unsere Grundsätze, unsere Ziele, Arbeitsweisen, Strukturen – all das, was beschreibt, wie es bei uns zugehen soll. In ihrer Geschäftsordnung ist die Landesjugendversammlung noch etwas genauer beschrieben.

Satzung der BUNDjugend Baden-Württemberg

Die Satzung wurde zuletzt auf der Landesjugendversammlung in Bempflingen am 2. Dezember 2023 geändert.

zuletzt geändert in Bempflingen am 02.12.2023

BUNDjugend Baden-Württemberg, Rotebühlstr. 86/1, 70178 Stuttgart
0711/619 70-20, info@bundjugend-bw.de, www.bundjugend-bw.de

Jugendorganisation des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e.V., eingetragen beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, VR 550101.

Satzung als PDF

Abschnitt I – Grundsätze

§ 1 Name, Sitz, Organe, Geschäftsjahr

(1) Die BUNDjugend Baden-Württemberg (im Folgenden BUNDjugend BW) ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden BUND BW); sie ist nicht rechtsfähig und im Rahmen der Satzung des BUND BW eigenverantwortlich und selbstständig tätig.

(2) Sitz der BUNDjugend BW ist Stuttgart.

(3) Organe der BUNDjugend BW sind die Landesjugendversammlung und der Landesjugendvorstand.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

(1) Die BUNDjugend BW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die BUNDjugend BW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel der BUNDjugend BW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der BUNDjugend BW. Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden. Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zweck der BUNDjugend BW ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucher­schutzes. Der Um­welt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebens­grundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

(6) Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Gruppen: Die BUNDjugend BW fördert und unterstützt

Jugend- und Kindergruppen.

b) Aktive und Mitglieder: Die BUNDjugend BW bietet ihren Aktiven und Mitgliedern Möglichkeiten zur Entwicklung zu kritischen – und dadurch politisch mündigen – Menschen.

c) Bildungsarbeit & Projekte: Die BUNDjugend BW veranstaltet Seminare, Vorträge, Lehrgänge, Ausstellungen, Angebote, Wettbewerbe und Projekte und gibt Veröffentlichungen heraus über Umweltpolitik, Naturschutz und Landschaftspflege. Die BUNDjugend BW arbeitet darauf hin, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird. Die Bildungsarbeit der BUNDjugend BW ist dem Beutelsbacher Konsens verpflichtet.

d) Öffentlichkeitsarbeit & Aktionen: Die BUNDjugend BW nutzt verschiedene Medien und Strategien, um ihre Zwecke öffentlich zu vertreten und zu fördern.

e) Lobbyarbeit: Die BUNDjugend BW setzt sich bei Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung auf allen Ebenen für ihre Zwecke ein.

f) Rechtsvorschriften: Die BUNDjugend BW bekämpft Schädigungen der Natur, der Landschaft, der Menschen und einzelner Ökosysteme, sowie natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln.

g) Zusammenarbeit: Die BUNDjugend BW arbeitet mit Jugendlichen, Jugendgruppen, sowie mit anderen Jugendverbänden und Institutionen auf lokaler, regionaler, föderaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. Über Zusammenarbeit entscheidet der Landesjugendvorstand. Beschlüsse über Zusammenarbeit müssen der Landesjugendversammlung berichtet werden. Die BUNDjugend BW kooperiert nicht mit natürlichen oder juristischen Personen, die § 2 der BUNDjugend BW entgegenstehen.

h) Glaubwürdigkeit bei Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen der BUNDjugend BW sollen Ziele und Aufgaben auch bei der Veranstaltungsdurchführung beachtet werden.

i) Zielgruppen: Die BUNDjugend BW macht Angebote für unterschiedliche Zielgruppen.

(7) Die BUNDjugend BW macht offene Jugendarbeit, d.h. Jugendliche, die nicht Mitglied sind, können an allen Veranstaltungen der BUNDjugend BW teilnehmen, es sei denn, dem stehen andere Regelungen dieser Satzung entgegen.

(8) Die BUNDjugend BW macht inklusive Jugendarbeit, d.h. sie richtet sich an alle Kinder und Jugendliche unabhängig von Bildungsstand, sozialer Herkunft, finanziellen Möglichkeiten, Behinderungen, kulturellem Hintergrund, Staatsangehörigkeit, Migrationsgeschichte, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, oder anderen Merkmalen.

(9) Kindeswohl: Die BUNDjugend setzt sich dafür ein, dass alle Kinder und Jugendlichen körperlich, geistig und seelisch unversehrt aufwachsen und sich frei entwickeln können. Sie
ergreift dafür in ihren eigenen Reihen geeignete Maßnahmen.

(10) Staatliche Ordnung: Die BUNDjugend BW steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Sie ist über­parteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Menschenrechtswidrige Auffassungen und Diskriminierungsformen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.

§ 3 Gleichberechtigung

(1) Alle gewählten Gremien der BUNDjugend BW sollen maximal zur Hälfte von Menschen eines Geschlechts besetzt sein. Dasselbe gilt für die Wahl von Vertreter*innen und Delegierten der BUNDjugend BW.

(2) Bei allen Publikationen soll gendersensible Sprache verwendet werden.

§ 4 Konsensentscheidungen

(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse aller Organe und Gremien der BUNDjugend sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden.

(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden, an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, es sei denn diese Satzung sieht andere Mehrheiten vor.

(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensentscheidung zu wählen.

Abschnitt II – Strukturen

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglieder der BUNDjugend BW sind alle Mitglieder des BUND BW, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags richtet sich nach § 3 Absatz 4 der Satzung des BUND BW.

§ 6 Die Landesjugendversammlung

(1) Die Landesjugendversammlung ist das höchste Gremium der BUNDjugend.

(2) Einladung: Der Landesjugendvorstand BW lädt mindestens einmal pro Jahr mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Landesjugendversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, in der Mitgliederzeitung oder per E-Mail mit Tagesordnung an alle Mitglieder, Jugendgruppen und Arbeitskreise.

(3) außerordentliche Landesjugendversammlug: Eine außerordentliche Landesjugendversammlug ist auf Antrag von mindestens 2/3 der Landesjugendsprecher*innen oder mindestens 42 der Mitglieder schriftlich zwei Wochen vorher einzuberufen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Landesjugendversammlug muss bezeichnen: den Tagesordnungspunkt, einen beschlussfähigen Antrag sowie eine Begründung. Die Einladung erfolgt per E-Mail und zusätzlich auf der Homepage der BUNDjugend BW.

(4) Die Landesjugendversammlug ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Stimmberechtigung: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der BUNDjugend BW. Nichtmitglieder, die in Jugendgruppen oder Arbeitskreisen der BUNDjugend aktiv sind sowie Beschäftigte der BUNDjugend BW, sind teilnahme und rede-, aber nicht stimmberechtigt.

(6) Antragsberechtigung: Anträge in die Landesjugendversammlug einbringen dürfen folgende Personen und Gremien der BUNDjugend BW: alle Mitglieder, alle Jugendgruppen, alle Arbeitskreise, die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle, die Kassenprüfer*innen und der Landesjugendvorstand. Außerdem sind die Delegiertenversammlung des BUND-BW, sowie der Landesvorstand des BUND-BW antragsberechtigt.

(7) Aufgaben: Die Landesjugendversammlug

a) diskutiert und beschließt die allgemeinen Richtlinien der Arbeit von Arbeitskreisen und des Landesjugendvorstandes. Wenn nötig kann die Landesjugendversammlug eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine bestimmte Frage zu erörtern hat. Eine Arbeitsgruppe endet spätestens mit einem Ergebnisbericht bei der nächsten Landesjugendversammlug. Die Landesjugendversammlug kann dem Landesjugendvorstand ebenfalls bestimmte Fragen zur Erörterung übertragen.

b) beschließt Programme und verabschiedet Resolutionen.

c) nimmt die Berichte der Landesjugendsprecher*innen entgegen.

d) nimmt den Bericht des*der Landesjugendsprecher*in für Finanzen entgegen.

e) nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen entgegen.

f) nimmt Berichte aus Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen entgegen.

g) nimmt den Bericht des*der Landesgeschäftsführer*in und der Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle entgegen.

h) verabschiedet den Haushaltsplan.

i) beschließt über die Entlastung des Landesjugendvorstandes.

j) führt Wahlen gemäß § 7 durch.

k) Die Landesjugendversammlung trifft Regelungen zu Empfängerkreis und Höhe von Vergütungen im Sinne von § 2 der Satzung.

l) entscheidet in allen weiteren Fällen, die diese Satzung vorsieht und in Angelegenheiten, die vor sie gebracht werden.

(8) Die Landesjugendversammlung ist, soweit gesetzlich nicht an ders bestimmt, im Präsenzverfahren abzuhalten, in dem sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung einfinden. Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Wird eine hybride Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(9) Geschäftsordnung: Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 Wahlen

(1) Wahlleitung: Wahlen werden von Personen geleitet, die selbst nicht auf das zur Wahl stehende Amt kandidieren.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder der BUNDjugend BW, ausgenommen Angestellte, es sei denn diese Satzung bestimmt Anderes.

(3) Stellvertreter*innen werden in der Reihenfolge gewählt, in der sie im Bedarfsfall angefragt werden. Für jedes Amt sollen mindestens so viele Stellvertreter*innen gewählt, wie Plätze zu besetzen sind, es sei denn diese Satzung bestimmt Anderes.

(4) Amtsperiode: Jedes Mitglied des Landesjugendvorstands wird persönlich für zwei Jahre gewählt. Alle anderen Ämter werden für ein Jahr gewählt.

(5) Die Landesjugendversammlung

(a) wählt eine*n Landesjugendsprecher*in für Finanzen sowie weitere drei bis fünf Landesjugendsprecher*innen. Der*Die Landesjugendsprecher*in für Finanzen muss zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein. Mindestens ein*e Landesjugendsprecher*in soll zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es werden keine Stellvertreter*innen gewählt.

(b) wählt den*die Vertreter*in im BUND-Landesvorstand. Diese*r muss zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein und darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind Mitglieder des BUND BW.

(c) kann auf begründeten Antrag Mitglieder des Landesjugendvorstands mit absoluter Mehrheit der Anwesenden abwählen.

(d) wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Landesjugendvorstand angehören oder von der BUNDjugend BW angestellt sein dürfen. Nicht-Mitglieder sind wählbar; es gelten keine Altersbeschränkungen. Die Kassenprüfer*innen müssen am Ende des Haushaltsjahres die Kasse prüfen und der Landesjugendversammlung darüber berichten.

(e) wählt den*die Vertreter*in im Bundesjugendrat. Angestellte sind wählbar.

(f) wählt vier Delegierte für die Bundesjugendversammlung. Angestellte sind wählbar.

(g) wählt fünf Delegierte für die BUND-Landesdelegiertenversammlung.

(h) wählt zwei Delegierte unterschiedlichen Geschlechts für die Vollversammlung des Landesjugendrings. Diese sollen zum Zeitpunkt der Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Kann bei einer Landesjugendversammlung kein*e Landesjugendsprecher*in für Finanzen oder können nicht mindestens zwei Landesjugendsprecher*innen gewählt werden, muss innerhalb der nächsten drei Monate eine weitere Landesjugendversammlung zur Wahl einberufen werden. Kann kein*e Vertreterin im BUND-Landesvorstand gewählt werden, bleibt dieses Amt vakant, bis es von einer Landesjugendversammlung per Wahl besetzt werden kann. Können die anderen Ämter nicht von einer Landesjugendversammlung besetzt werden, kann der Landesjugendvorstand per Beschluss weitere Personen bestimmen.

§ 8 Landesjugendvorstand

(1) Der Landesjugendvorstand besteht aus zwei, maximal fünf Landesjugendsprecher*innen und einem*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen sowie dem*der Vertreter*in im BUND-Landesvorstand. Alle Mitglieder des Landesjugendvorstandes sind gleichberechtigt und nach Absprache allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein*e Landesjugendsprecher*in vorzeitig aus wird auf der nächsten Landesjugendversammlung eine neue Person auf zwei Jahre gewählt.

(2) Beschlussfähigkeit: Der Landesjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Geschäftsführung: Die Landesjugendsprecher*innen führen die Geschäfte der BUNDjugend und vertreten die Ziele und Interessen der BUNDjugend in der Öffentlichkeit. Zur Unterstützung bei der Geschäftsführung kann ein*e Landesgeschäftsführer*in eingestellt, sowie eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet werden.

(4) Finanzen: Die Aufgaben des*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen sind es, die Kasse solide zu führen und den Haushalt zu überwachen. In Zusammenarbeit mit den anderen Landesjugendsprecher*innen muss der Landesjugendversammlung eine vorausschauende Haushaltsplanung für das jeweils kommende Jahr als Antrag zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.

(5) Außenvertretungen: Der Landesjugendvorstand entscheidet über Außenvertretungen, die nicht von der Landesjugendversammlung gewählt werden. Der Landesjugendvorstand koordiniert Außenvertretungen und Delegierte der BUNDjugend BW.

(6) Berichte: Der Landesjugendvorstand berichtet der Landesjugendversammlung über seine Arbeit. Die Berichte umfassen Berichte der Vertreter*innen der BUNDjugend BW in Bundesjugendrat, Bundesjugendversammlung, BUND-Landesdelegiertenversammlung sowie Landesjugendring-Vollversammlung. Der*Die Landesjugendsprecher*in für Finanzen legt der Landesjugendversammlung außerdem jährlich einen Kassenbericht vor.

§ 9 Arbeitskreise & Projektteams

(1) Allgemeines: Aktive der BUNDjugend BW können sich in Arbeitskreisen und Projektteams zusammenschließen. Einem Arbeitskreis (AK) oder Projektteam sollen mindestens vier Personen angehören. Über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen oder Projektteams entscheidet der Landesjugendvorstand. Der Landesjugendversammlung muss über Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen und Projektteams berichtet werden. Die Landesjugendversammlung kann Arbeitskreise und Projektteams gegen die Zustimmung des Landesjugendvorstandes einrichten und Arbeitskreise und Projektteams auflösen. Die Aktiven von Arbeitskreisen und Projektteams können ihren Arbeitskreis oder ihr Projektteam auflösen; der Landesjugendvorstand ist von der Auflösung zu unterrichten.

(2) Sprecher*in: Jeder Arbeitskreis und jedes Projektteam benötigt eine, höchstens zwei, verantwortliche Personen. Der*Die Sprecher*in wird aus der Mitte des Arbeitskreises oder Projektteams von dessen Mitgliedern gewählt. Der*Die Sprecher*in darf die BUNDjugend BW in den Angelegenheiten des Arbeitskreises oder Projektteams nach außen vertreten und in Fragen des Arbeitskreises oder Projektteams an den Sitzungen des Landesjugendvorstands teilzunehmen. Der*Die Sprecher*in ist dafür verantwortlich, dass regelmäßig Treffen des Arbeitskreises oder des Projektteams stattfinden sowie diese entsprechend ihrer Zielsetzung und im Rahmen der Ziele der BUNDjugend BW arbeiten.

(3) Berichte: Arbeitskreise und Projektteams sollen regelmäßig in Publikationen der BUNDjugend BW über ihre Aktivitäten berichten. Der*Die Sprecher*in muss der Landesjugendversammlung und dem Landesjugendvorstand über die Aktivitäten des Arbeitskreises berichten.

(4) Öffentlichkeitsarbeit: Die Arbeitskreise können unter ihrem Namen „Arbeitskreis/Projektteam … der BUNDjugend Baden-Württemberg“ Öffentlichkeitsarbeit machen.

(5) Geld: Arbeitskreise und Projektteams können von der Landesjugendversammlung für ihre Arbeit mit Geld ausgestattet werden.

(6) Richtlinien: Die Arbeitskreise sollen die allgemeinen Richtlinien, die die Landesjugendversammlung erlässt, in ihrer Arbeit praktisch umsetzen, dürfen aber auf keinen Fall gegen diese arbeiten.

§ 10 Geschäftsordnungsautonomie

Alle Gremien und Organe, die diese Satzung nennt, können sich im Rahmen dieser Satzung eigene Geschäftsordnungen geben.

Abschnitt III – Gruppen

§ 11 Jugend- und Kindergruppen

(1) Jugend- und Kindergruppen können in Ortschaften, Gemeinden und Kreisen bestehen oder Gebiete umfassen, die aufgrund der Mitgliederzahl und der geographischen Gegebenheiten eine sinnvolle Einheit darstellen.

(2) Jugend- und Kindergruppen können im Rahmen dieser Satzung aktiv werden. Sie dürfen nicht gegen die Grundsätze (Abschnitt I) der BUNDjugend oder gegen Beschlüsse der Landesjugendversammlung arbeiten.

(3) Die Aktiven der Jugend- und Kindergruppen sollen zur Landesjugendversammlung kommen und sich aktiv an Diskussionen in der BUNDjugend beteiligen.

(4) Ansprechperson: Jede Jugend- und Kindergruppe nennt dem Landesjugendvorstand eine Ansprechperson, die dafür verantwortlich ist,

a) dass Logo und Name der BUNDjugend nur im Sinne dieser Satzung benutzt werden und dafür,

b) dass die Kasse der Gruppe ordentlich geführt wird.

Adressänderungen der Ansprechperson sollen dem Landesjugendvorstand mitgeteilt werden.

§ 12 Gruppengründung

(1) Jede Gruppe von Kindern oder Jugendlichen kann eine eigene BUNDjugend-Gruppe gründen, wenn sie diese Satzung anerkennen und die neue Gruppe nicht in Konkurrenz zu einer bereits bestehenden Gruppe stehen wird.

(2) Der Landesjugendvorstand unterstützt Gruppengründungen.

(3) Ein Protokoll der Gründungsversammlung mit Adresse und Telefonnummer der Ansprechperson soll an den Landesjugendvorstand geschickt werden.

 

§ 13 Gruppenauflösungen

(1) Die Aktiven einer Jugend- oder Kindergruppe können die Gruppe jederzeit auflösen. Ein Protokoll der Gruppenversammlung, auf der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, soll an den Landesjugendvorstand geschickt werden.

(2) Eine Gruppe, die gegen die Ziele der BUNDjugend arbeitet, kann von der Landesjugendversammlung aufgelöst werden. Entsprechend kann der Landesjugendvorstand Gruppen auflösen; der Landesjugendversammlung muss die Auflösung berichtet und begründet werden [s. § 15 (2)].

Abschnitt IV – Sonstiges

§ 14 Logo

(1) Die Anwendung des Logos ist durch das Corporate Design Manual geregelt.

(2) Das Logo und den Namen „BUNDjugend“ dürfen alle Jugendgruppen und Arbeitskreise der BUNDjugend benutzen. Jugendgruppen und Arbeitskreise der BUNDjugend sollen das BUNDjugend-Logo benutzen.

§ 15 Austritt und Ausschluss

(1) Für Austritt und Ausschluss von Mitgliedern der BUNDjugend BW gelten die Bestimmungen des BUND BW.

(2) Einzelpersonen, Arbeitskreisen, Kinder- und Jugendgruppen, die gegen die Ziele der BUNDjugend arbeiten, kann es durch die Landesjugendversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag untersagt werden, den Namen „BUNDjugend“ zu benutzen. Der Landesjugendvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss die Untersagung vorläufig bis zur nächsten Landesjugendversammlung aussprechen; er muss dann den schriftlichen Antrag mit einer ausführlichen Begründung für die vorläufige Untersagung stellen. Die Anträge mit Begründung müssen mindestens vier Wochen vor der Landesjugendversammlung an alle Eingeladenen verschickt oder in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht werden.

(3) Einzelpersonen kann entsprechend die Mitarbeit in allen BUNDjugend-Gremien, -Organen und -Gruppen untersagt werden.

§ 16 Formalia

(1) Wahlen und Abstimmungen sind offen und auf Antrag einer*s Stimmberechtigten geheim durchzuführen. Der Antrag genügt.

(2) Satzungsänderungen: Die Landesjugendversammlung kann diese Satzung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ändern.

(3) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen für alle beteiligten Personen einsehbar sein.

§ 17 Auflösung

(1) Die BUNDjugend BW kann mit 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf der Landesjugendversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor einer Landesjugendversammlung beim Landesjugendvorstand eingegangen sein.

(3) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Landesjugendversammlung, auf der über die Auflösung der BUNDjugend BW beschlossen werden soll, muss den Antrag auf Auflösung enthalten.

(4) Der Antrag muss schriftlich gestellt und ausführlich begründet werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der BUNDjugend BW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BUNDjugend BW an den BUND BW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.

(6) Von der Auflösung bleiben die einzelnen Kinder- und Jugendgruppen unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung der BUNDjugend BW am 1.11.1996 in Ravensburg unter Aufhebung der Satzung vom 28.10.1995 beschlossen. Sie tritt am 1.11.1996 in Kraft. Sie wurde von den Mitgliederversammlungen am 31.10.1997 in Heidelberg, am 30.10.1999 in Ulm, am 25.10.2003 in Stuttgart, am 1.12.2013 in Sindelfingen, am 30.11.2014 in Karlsruhe, am 22.11.2015 und 20.11.2016 in Bempflingen und zuletzt von der Landesjugendversammlung am 02.12.2023 in Bempflingen geändert.

Geschäftsordnung der Landesjugendversammlung der BUNDjugend Baden-Württemberg

zuletzt geändert in Bempflingen am 02.12.2023

§ 1 Versammlungstag(e)

Landesjugendversammlungen müssen samstags oder sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

§ 2 Versammlungsleitung

(1) Der Landesjugendvorstand schlägt der Versammlung eine möglichst paritätisch besetzte Versammlungsleitung vor.

(2) Die Versammlung wählt die Versammlungsleitung.

(3) Die Versammlungsleitung ist für den Ablauf der Versammlung bis zu deren Ende verantwortlich, insbesondere für den korrekten Ablauf von Konsensfindungen, Abstimmungen und Wahlen, sowie für ein ordnungsgemäßes Protokoll der Versammlung. Die Versammlungsleitung kann Protokollant*innen bestimmen. Für die Durchführung eines Wahlgangs, bei dem Personen aus der Versammlungsleitung kandidieren, kann die Versammlung eine Wahlleitung bestimmen.

(4) Die Versammlungsleitung stellt die ordnungsgemäße Einladung der Versammlung gemäß § 6 (2) der Satzung fest.

(5) Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.

(6) Bei Bedarf führt die Versammlungsleitung eine Redner*innenliste.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Versammlungsleitung legt den Entwurf des Landesjugendvorstandes für die Tagesordnung vor.

(2) Die Tagesordnung wird von der Versammlung beschlossen.

§ 4 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der BUNDjugend BW. Nichtmitglieder, die in Jugendgruppen oder Arbeitskreisen der BUNDjugend aktiv sind sowie Beschäftigte der BUNDjugend BW, sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt [vgl. § 6 (5) Satzung].

§ 5 Anträge

(1) Antragsberechtigung: Anträge in die Landesjugendversammlung einbringen dürfen folgende Personen und Gremien der BUNDjugend BW: alle Mitglieder, alle Jugendgruppen, alle Arbeitskreise, die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle, die Kassenprüfer*innen und der Landesjugendvorstand. Außerdem antragsberechtigt sind die Delegiertenversammlung des BUND-BW, sowie der Landesvorstand des BUND-BW [vgl. § 6 (6) Satzung].

(2) Satzungsändernde Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung bei einer*m Landesjugendsprecher*in oder beim*bei der Landesgeschäftsführer*in eingegangen sein.

(3) Alle übrigen Anträge sollten zwei Wochen vor der Versammlung bei einer*m Landesjugendsprecher*in oder beim*bei der Landesgeschäftsführer*in eingegangen sein. Anträge können zu Beginn der Versammlung schriftlich oder mündlich gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge müssen vor Beschluss der Tagesordnung schriftlich formuliert werden.

(4) Transparenz: Alle vor Versammlungsbeginn eingegangenen Anträge können über die Homepage der BUNDjugend BW eingesehen werden.

(5) Erweiterungen und Änderungen bereits gestellter, auch satzungsändernder, Anträge durch die Antragssteller*innen sind jederzeit zulässig. Änderungen oder Erweiterungen der Anträge durch Nichtantragssteller*innen sind nur mit Zustimmung der Antragssteller*innen zulässig.

(6) Bei mehreren Anträgen zu einem Tagesordnungspunkt ist der weitestgehende zuerst abzustimmen.

(7) Geschäftsordnungsanträge: Anträge zum Ablauf der Versammlung sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird höchstens eine Pro- und eine Contrarede zugelassen. Auf Antrag kann jederzeit eine Beschränkung der Redezeit, Schließung der Redner*innenliste, ein sofortiges Ende der Debatte, eine Unterbrechung der Versammlung zur Beratung etc. beschlossen werden.

§ 6 Schwerpunkte der BUNDjugend

Gemäß § 6 (7) a) der Satzung der BUNDjugend BW diskutiert und beschließt die Landesjugendversammlung die Schwerpunkte der Arbeit der BUNDjugend für das jeweils nächste Jahr.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse der Versammlung sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden [vgl. § 4 (1) Satzung].

(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen [vgl. § 4 (2) Satzung].

(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensverfahren mit einfacher Mehrheit zu wählen [vgl. § 4 (3) Satzung].

(4) Personaldebatte: Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds findet eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte ist vertraulich und nicht öffentlich. An ihr nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder teil. Der*Die Landesgeschäftsführer*in kann nach Beschluss der Landesjugendversammlung ebenfalls teilnehmen. Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere Kandidat*innen gemeinsam geführt werden.

(4) Stellvertreter*innen: Die Landesjugendversammlung bestimmt eine Reihenfolge, in der die Stellvertreter*innen der Landesdelegierten und der Bugendjugendrats-Delegierten im Bedarfsfall angefragt werden [vgl. § 7 (5) f) und g) Satzung].

(5) Abwahl: Zur Abwahl eines*r Landesjugendsprecher*in ist eine absolute Mehrheit erforderlich [vgl. § 7 (5) c) Satzung].

(6) Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheiten [vgl. § 16 (2) Satzung].

(7) Die Auflösung der BUNDjugend erfordert eine 4/5-Mehrheit [vgl. § 17 (1) Satzung].

(8) Geheime Abstimmung: Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag einer*s Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen. Der Antrag genügt [vgl. § 16 (1) Satzung].

§ 8 Konsensverfahren

Konsensentscheidungen werden in folgendem Verfahren getroffen:

  1. Thema klären: Das Thema, das Problem, die Fragestellung wird geklärt.

  2. Informationen sammeln: Alle für das Thema wichtigen Informationen werden gesammelt, erste Vorschläge gemacht und diskutiert.

  3. Vorschläge formulieren: Beschlussvorschläge werden formuliert.

  4. Überprüfen der Durchführbarkeit: Beschlussvorschläge werden diskutiert und auf ihre Durchführbarkeit geprüft.

  5. Stimmungsbild: In einem Stimmungsbild werden die Präferenzen aller Anwesenden zu den Vorschlägen abgefragt.

  6. Beschlussvorschlag formulieren: Es wird ein Beschlussvorschlag formuliert.

  7. Beschluss: Die Konsensstufen sind im Einzelnen:

    a. Veto
    b. Schwere Bedenken
    c. Leichte Bedenken
    d. Beiseitestehen
    e. Enthaltung
    f. Volle Zustimmung

    Bei Einstimmigkeit ist ein Beschluss gefasst. Ab einem Veto ist kein Beschluss gefasst.

  8. Weiterarbeit nach einem Veto: Gründe für Vetos sind zu erfragen. Die Diskussion geht bei (2) weiter.

  9. Abstimmung nach zweitem Veto: Scheitert die Beschlussfassung zum zweiten Mal an einem Veto, wird mit den in der Satzung definierten Mehrheiten entschieden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Delegiertenversammlung der BUNDjugend Baden-Württemberg hat diese Geschäftsordnung nach § 7 (7) der Satzung der BUNDjugend Baden-Württemberg am 1.11.1996 in Ravensburg beschlossen. Die Geschäftsordnung tritt am 1.11.1996 in Kraft. Sie wurde am 31.10.1997 in Heidelberg, am 30.10.1999 in Ulm, am 22.11.2015 in Bempflingen von der Mitgliederversammlung und zuletzt am 02.12.2023 in Bempflingen von der Landesjugendversammlung geändert.

Anhang zur Geschäftsordnung

Anhang 1 – Mustertagesordnung

Die folgende Mustertagesordnung stellt schematisch den typischen Ablauf einer ordentlichen Landesjugendversammlung dar.

1. Begrüßung durch den Landesjugendvorstand

2. Der Landesjugendvorstand schlägt der Versammlung eine Versammlungsleitung sowie Protokollant*innen vor.

3. Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollant*innen

4. Übergabe der Versammlungsleitung vom Landesjugendvorstand an die Versammlungsleitung

5. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

6. Erklärung der Verfahrensmodalitäten

7. Abklärung des Stimmrechts

8. Tagesordnung:

a. Vorstellung des Tagesordnungsentwurfes

b. Sammlung weiterer Tagesordnungspunkte
Ankündigung von Anträgen

c. Beratung über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

d. Beschluss der Tagesordnung

9. Erledigung der Tagesordnungspunkte

10. Entlassung der Versammlungsleitung

11. Ende der Versammlung

Anhang 2 – Ständige Tagesordnungspunkte

Die folgenden Tagesordnungspunkte müssen auf jeder ordentlichen Landesjugendversammlung abgearbeitet werden:

1. Beschluss des Protokolls der vorangegangenen Versammlung

2. Berichte der Landesjugendsprecher*innen einschließlich der Berichte
der*s Landesgeschäftsführer*in,
der*s Vertreter*in der BUNDjugend BW im Landesvorstand des BUND BW,
der Bundesdelegierten der BUNDjugend BW,
der Landesdelegierten der BUNDjugend BW und der
Vertreter*innen der BUNDjugend BW im Landesjugendring

3. Bericht der*s Landesjugendsprecher*in für Finanzen über den Haushalt des laufenden Haushaltsjahres

4. Vorlage des Haushaltsabschlusses vom vergangenen Haushaltsjahr

5. Bericht der Kassenprüfer*innen

6. Entscheidung über den Antrag zur Entlastung der*s Landesjugendsprecher*in für Finanzen

7. Entscheidung über den Antrag zur Entlastung der Landesjugendsprecher*innen

8. Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr

9. Beratung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr

10. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr

11. Berichte der Arbeitskreissprecher*innen

12. Diskussion und Beschluss der Schwerpunkte der Arbeit

13. Bei Bedarf: Wahl von Landesjugendsprecher*innen

14. Bei Bedarf: Entscheidung über den Antrag zur Bestätigung der Arbeitskreissprecher*innen

15. Bei Bedarf: Wahl der Vertretung im BUND BW plus Stellvertreter*in

16. Wahl der Kassenprüfer*innen plus Stellvertreter*innen

17. Wahl der Landesdelegierten im BUND BW plus Stellvertreter*innen

18. Wahl der Bundesjugendrats-Vertreter*in plus Stellvertreter*in

19. Wahl der Bundesdelegierten der BUNDjugend BW plus Stellvertreter*innen

20. Wahl der Vertreter*innen der BUNDjugend BW im Landesjugendring plus Stellvertreter*innen