(1) Die BUNDjugend Baden-Württemberg (im Folgenden BUNDjugend BW) ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden BUND BW); sie ist nicht rechtsfähig und im Rahmen der Satzung des BUND BW eigenverantwortlich und selbstständig tätig.
(2) Sitz der BUNDjugend BW ist Stuttgart.
(3) Organe der BUNDjugend BW sind die Landesjugendversammlung und der Landesjugendvorstand.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die BUNDjugend BW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die BUNDjugend BW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel der BUNDjugend BW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der BUNDjugend BW. Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden. Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zweck der BUNDjugend BW ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucherschutzes. Der Umwelt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.
(6) Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Gruppen: Die BUNDjugend BW fördert und unterstützt
Jugend- und Kindergruppen.
b) Aktive und Mitglieder: Die BUNDjugend BW bietet ihren Aktiven und Mitgliedern Möglichkeiten zur Entwicklung zu kritischen – und dadurch politisch mündigen – Menschen.
c) Bildungsarbeit & Projekte: Die BUNDjugend BW veranstaltet Seminare, Vorträge, Lehrgänge, Ausstellungen, Angebote, Wettbewerbe und Projekte und gibt Veröffentlichungen heraus über Umweltpolitik, Naturschutz und Landschaftspflege. Die BUNDjugend BW arbeitet darauf hin, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird. Die Bildungsarbeit der BUNDjugend BW ist dem Beutelsbacher Konsens verpflichtet.
d) Öffentlichkeitsarbeit & Aktionen: Die BUNDjugend BW nutzt verschiedene Medien und Strategien, um ihre Zwecke öffentlich zu vertreten und zu fördern.
e) Lobbyarbeit: Die BUNDjugend BW setzt sich bei Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung auf allen Ebenen für ihre Zwecke ein.
f) Rechtsvorschriften: Die BUNDjugend BW bekämpft Schädigungen der Natur, der Landschaft, der Menschen und einzelner Ökosysteme, sowie natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln.
g) Zusammenarbeit: Die BUNDjugend BW arbeitet mit Jugendlichen, Jugendgruppen, sowie mit anderen Jugendverbänden und Institutionen auf lokaler, regionaler, föderaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. Über Zusammenarbeit entscheidet der Landesjugendvorstand. Beschlüsse über Zusammenarbeit müssen der Landesjugendversammlung berichtet werden. Die BUNDjugend BW kooperiert nicht mit natürlichen oder juristischen Personen, die § 2 der BUNDjugend BW entgegenstehen.
h) Glaubwürdigkeit bei Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen der BUNDjugend BW sollen Ziele und Aufgaben auch bei der Veranstaltungsdurchführung beachtet werden.
i) Zielgruppen: Die BUNDjugend BW macht Angebote für unterschiedliche Zielgruppen.
(7) Die BUNDjugend BW macht offene Jugendarbeit, d.h. Jugendliche, die nicht Mitglied sind, können an allen Veranstaltungen der BUNDjugend BW teilnehmen, es sei denn, dem stehen andere Regelungen dieser Satzung entgegen.
(8) Die BUNDjugend BW macht inklusive Jugendarbeit, d.h. sie richtet sich an alle Kinder und Jugendliche unabhängig von Bildungsstand, sozialer Herkunft, finanziellen Möglichkeiten, Behinderungen, kulturellem Hintergrund, Staatsangehörigkeit, Migrationsgeschichte, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, oder anderen Merkmalen.
(9) Kindeswohl: Die BUNDjugend setzt sich dafür ein, dass alle Kinder und Jugendlichen körperlich, geistig und seelisch unversehrt aufwachsen und sich frei entwickeln können. Sie
ergreift dafür in ihren eigenen Reihen geeignete Maßnahmen.
(10) Staatliche Ordnung: Die BUNDjugend BW steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Sie ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Menschenrechtswidrige Auffassungen und Diskriminierungsformen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.
(1) Alle gewählten Gremien der BUNDjugend BW sollen maximal zur Hälfte von Menschen eines Geschlechts besetzt sein. Dasselbe gilt für die Wahl von Vertreter*innen und Delegierten der BUNDjugend BW.
(2) Bei allen Publikationen soll gendersensible Sprache verwendet werden.
(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse aller Organe und Gremien der BUNDjugend sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden.
(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden, an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, es sei denn diese Satzung sieht andere Mehrheiten vor.
(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensentscheidung zu wählen.