BUNDjugend Baden-Württemberg  

Satzung

In unserer Satzung stehen unsere Grundsätze, unsere Ziele, Arbeitsweisen, Strukturen – all das, was beschreibt, wie es bei uns zugehen soll. In ihrer Geschäftsordnung ist die Mitgliederversammlung noch etwas genauer beschrieben.

Satzung der BUNDjugend Baden-Württemberg

zuletzt geändert in Bempflingen am 20.11.2016

BUNDjugend Baden-Württemberg, Rotebühlstr. 86/1, 70178 Stuttgart
0711/619 70-20, info@bundjugend-bw.de, www.bundjugend-bw.de

Jugendorganisation des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e.V., eingetragen beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, VR 550101.

Satzung als PDF

Abschnitt I – Grundsätze

§ 1 Name und Sitz

(1) Die BUNDjugend Baden-Württemberg (im Folgenden BUNDjugend) ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden BUND-LV). Sie wird im Rahmen der Satzung des BUND-LV eigenverantwortlich und selbständig tätig.

(2) Sitz der BUNDjugend ist Stuttgart.

(3) Organe der BUNDjugend sind die Mitgliederversammlung und der Landesjugendvorstand.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die BUNDjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die BUNDjugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der BUNDjugend dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BUNDjugend.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dieser Satzung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziel und Aufgaben

(1) Ziel: Ziel der BUNDjugend ist, menschliches Leben und das anderer Lebewesen in einer intakten Umwelt dauerhaft zu sichern.

(2) Aufgaben: Die BUNDjugend verfolgt ihr Ziel überparteilich und überkonfessionell. Für die Umsetzung stellt sich die BUNDjugend folgende Aufgaben:
a) Gruppen: Die BUNDjugend fördert und unterstützt Jugend- und Kindergruppen.
b) Aktive und Mitglieder: Die BUNDjugend bietet ihren Aktiven und Mitgliedern Möglichkeiten zur Entwicklung zu kritischen – und dadurch politisch mündigen – Menschen.
c) Bildungsarbeit & Projekte: Die BUNDjugend veranstaltet Seminare, Vorträge, Lehrgänge, Ausstellungen und Projekte und gibt Veröffentlichungen heraus über Umweltpolitik, Naturschutz und Landschaftspflege. Die BUNDjugend arbeitet darauf hin, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird. Die Bildungsarbeit der BUNDjugend orientiert sich an der Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) und ist dem Beutelsbacher Konsens verpflichtet.
d) Öffentlichkeitsarbeit & Aktionen: Die BUNDjugend nutzt verschiedene Medien und Strategien, um ihr Ziel öffentlich zu vertreten und zu fördern.
e) Lobbyarbeit: Die BUNDjugend setzt sich bei Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung auf allen Ebenen für ihr Ziel ein.
f) Rechtsvorschriften: Die BUNDjugend bekämpft Schädigungen der Natur, der Landschaft und einzelner Ökosysteme, sowie natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln. Die BUNDjugend setzt sich für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften ein, wo dieser sinnvoll erscheint.
g) Zusammenarbeit: Die BUNDjugend arbeitet mit Jugendlichen, Jugendgruppen, sowie mit anderen Jugendverbänden und Institutionen auf lokaler, regionaler, föderaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. Über Zusammenarbeit entscheidet der Landesjugendvorstand. Beschlüsse über Zusammenarbeit müssen der Mitgliederversammlung berichtet werden.
h) Glaubwürdigkeit bei Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen der BUNDjugend sollen Ziele und Aufgaben auch bei der Veranstaltungsdurchführung beachtet werden.
i) Zielgruppen: Die BUNDjugend macht Angebote für unterschiedliche Zielgruppen.

(3) Die BUNDjugend macht offene Jugendarbeit, d.h. Jugendliche, die nicht Mitglied sind, können an allen Veranstaltungen der BUNDjugend teilnehmen, es sei denn, dem stehen andere Regelungen dieser Satzung entgegen.

(4) Die BUNDjugend macht inklusive Jugendarbeit, d.h. sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Bildungsstand, sozialer Herkunft, finanziellen Möglichkeiten, Behinderungen, kulturellem Hintergrund, Staatsangehörigkeit, Migrationsgeschichte, Geschlecht, sexueller Orientierung.

(5) Kindeswohl: Die BUNDjugend setzt sich dafür ein, dass alle Kinder und Jugendlichen körperlich, geistig und seelisch unversehrt aufwachsen und sich frei entwickeln können. Sie ergreift dafür in ihren eigenen Reihen geeignete Maßnahmen.

(6) Staatliche Ordnung: Die BUNDjugend bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen Staatsform und Kultur, die jede Diskriminierung, ob aufgrund von Geschlecht, Nationalität oder anderen Merkmalen, verurteilt und bekämpft. Sie steht auf dem Boden des Grundgesetzes.

(7) Kooperationsverbot: Die BUNDjugend kooperiert nicht mit natürlichen oder juristischen Personen, die den Grundsätzen der BUNDjugend entgegen stehen.

§ 4 Gleichberechtigung

(1) Alle gewählten Gremien der BUNDjugend sollen je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein. Dasselbe gilt für die Wahl von Vertreter*innen und Delegierten der BUNDjugend.

(2) Bei allen Publikationen sollen jeweils die männlichen und die weiblichen Wortformen benutzt werden.

§ 5 Konsensentscheidungen

(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse aller Organe und Gremien der BUNDjugend sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden.

(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, es sei denn diese Satzung sieht andere Mehrheiten vor.

(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensentscheidung zu wählen.

Abschnitt II – Strukturen

§ 6 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglieder der BUNDjugend sind alle Mitglieder des BUND-LV, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (= Jugendmitglieder).

(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Beitragssatz des BUND-LV, an den die Beiträge zu entrichten sind.

(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr können auf Antrag beitragsfreie Mitglieder werden, wenn sie Mitglied einer BUNDjugend-Jugend- oder Kindergruppe sind oder wenn mindestens ein Elternteil Mitglied des BUND-LV ist.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der BUNDjugend.

(2) Einladung: Zur Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Jahr eingeladen werden, und zwar mindestens vier Wochen vorher in der Mitgliederzeitung und zusätzlich auf der BUNDjugend-Homepage oder schriftlich per Brief oder Email alle Jugendmitglieder, Jugendgruppen und Arbeitskreise. Der Landesjugendvorstand lädt ein.

(3) außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 2/3 der Landesjugendsprecher*innen oder mindestens 42 der Jugendmitglieder schriftlich zwei Wochen vorher einzuberufen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss bezeichnen: den Tagesordnungspunkt, einen beschlussfähigen Antrag sowie eine Begründung. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn alle Jugendgruppen, alle Arbeitskreise und alle sonstigen Aktiven eingeladen werden und die Einladung zusätzlich auf der BUNDjugend-Homepage veröffentlicht wird.

(4) Stimmberechtigung: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der BUNDjugend BW. Nichtmitglieder, die in Jugendgruppen oder Arbeitskreisen der BUNDjugend aktiv sind sowie Beschäftigte der BUNDjugend BW, sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

(5) Antragsberechtigung: Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen dürfen folgende Personen und Gremien der BUNDjugend BW: alle Mitglieder, alle Jugendgruppen, alle Arbeitskreise, die Plena der Aktiventreffen, die Redaktion der BUNDjugend-Zeitschrift, die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle, die Kassenprüfer*innen und der Landesjugendvorstand. Außerdem antragsberechtigt sind die Delegiertenversammlung des BUND-LV, sowie der Landesvorstand des BUND-LV.

(6) Aufgaben: Die Mitgliederversammlung
a) diskutiert und beschließt die allgemeinen Richtlinien der Arbeit von Arbeitskreisen und des Landesjugendvorstandes. Wenn nötig kann die Mitgliederversammlung eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine bestimmte Frage zu erörtern hat. Eine Arbeitsgruppe endet spätestens mit einem Ergebnisbericht bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann dem Landesjugendvorstand ebenfalls bestimmte Fragen zur Erörterung übertragen.
b) beschließt Programme und verabschiedet Resolutionen.
c) nimmt die Berichte der Landesjugendsprecher*innen entgegen.
d) nimmt den Bericht des*der Landesjugendsprecher*in für Finanzen entgegen.
e) nimmt den Bericht der Kassenprüfer*innen entgegen.
f) nimmt Berichte aus Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und von Aktiventreffen entgegen.
g) nimmt den Bericht des*der Landesgeschäftsführer*in und der Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle entgegen.
h) verabschiedet den Haushaltsplan.
i) beschließt über die Entlastung der Landesjugendsprecher*innen.
j) wählt Landesjugendsprecher*innen [s. § 8 (3) a)].
k) wählt eine*n volljährige*n Vertreter*in im Landesvorstand des BUND-LV. Er*Sie muss zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des BUND-LV sein und darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Weitere Bestimmungen siehe q).
l) wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Landesjugendvorstand angehören oder von BUND-LV oder BUNDjugend angestellt sein dürfen. Die Kassenprüfer*innen müssen am Ende des Haushaltsjahres die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Weitere Bestimmungen siehe q).
m) wählt die Delegierten für die Bundesjugendversammlung. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Weitere Bestimmungen siehe q).
n) wählt den*die Vertreter*in im Bundesjugendrat. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Weitere Bestimmungen siehe q)
o) wählt fünf Delegierte für die BUND-Landesdelegiertenversammlung. Wählbar ist, wer nicht vom BUND-LV angestellt ist. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Weitere Bestimmungen siehe q).
p) wählt die Vertreter*innen der BUNDjugend im Landesjugendring. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Weitere Bestimmungen siehe q).
q) Für die gewählten Personen k) – p) werden jeweils gleich viele Stellvertreter*innen gewählt.
r) entscheidet in allen weiteren Fällen, die diese Satzung vorsieht und in Angelegenheiten, die vor sie gebracht werden.

(7) Geschäftsordnung: Das genaue Verfahren regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der Landesjugendvorstand

(1) Der Landesjugendvorstand besteht aus drei, maximal fünf Landesjugendsprecher*innen und einem*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen und dem*der Vertreter*in im BUND-Landesvorstand. Alle Landesjugendsprecher*innen sind gleichberechtigt und nach Absprache alleine vertretungsberechtigt.

(2) Wählbarkeit: Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes sollen zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr und dürfen das 26. noch nicht vollendet haben. Mindestens ein Mitglied des Landesjugendvorstandes soll zum Zeitpunkt der Wahl unter 18 Jahren alt sein. Der*Die Landesjugendsprecher*in für Finanzen muss zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Jugendmitglieder.

(3) Wahl:
a) Die Landesjugendsprecher*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Scheidet ein*e Landesjugendsprecher*in vorher aus wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine neue Person auf zwei Jahre gewählt.
b) Auf begründeten Antrag kann die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit Landesjugendsprecher*innen abwählen.

(4) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Landesjugendsprecher*innen anwesend sind.

(5) Geschäftsführung: Die Landesjugendsprecher*innen führen die Geschäfte der BUNDjugend und vertreten die Ziele und Interessen der BUNDjugend in der Öffentlichkeit. Zur Unterstützung bei der Geschäftsführung kann ein*e Landesgeschäftsführer*in eingestellt, sowie eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet werden.

(6) Finanzen: Die Aufgaben des*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen sind es, die Kasse solide zu führen, die Überwachung des Haushalts, sowie die vorausschauende Haushaltsplanung in Zusammenarbeit mit den anderen Landesjugendsprecher*innen, die der Mitgliederversammlung für das jeweils kommende Jahr als Antrag zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden muss.

(7) Außenvertretungen: Der Landesjugendvorstand entscheidet über Außenvertretungen, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Konnten nach § 7 (6) m) – q) nicht genügend Vertreter*innen gewählt werden oder die gewählten Vertreter*innen sind verhindert, kann der Landesjugendvorstand Vertreter*innen benennen.

(8) Berichte: Alle Landesjugendsprecher*innen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit. Die Berichte umfassen Berichte des*r Vertreter*in der BUNDjugend im BUND-Landesvorstand, der BUNDjugend-Bundesdelegierten, der BUND-Landesdelegierten und der Vertreter*innen der BUNDjugend im Landesjugendring. Der*Die Landesjugendsprecher*in für Finanzen legt der Mitgliederversammlung außerdem jährlich einen Kassenbericht vor.

§ 9 Aktiventreffen

(1) Zweck: Die Aktiventreffen dienen
a) zur Diskussion der Zielsetzungen und Strategien der BUNDjugend,
b) zum Gedanken- und Informationsaustausch innerhalb der BUNDjugend.

(2) Kompetenzen: Die Aktiventreffen können Resolutionen verabschieden und Anträge für die Mitgliederversammlung beschließen.

(3) Einladung: Der Landesjugendvorstand lädt regelmäßig zu Aktiventreffen ein. Eingeladen werden neben allen BUNDjugend-Aktiven in Baden-Württemberg auch alle Jugendmitglieder und Interessierte sowie die nach § 7 (6) k)-r) von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.

§ 10 Arbeitskreise

(1) Allgemeines: Aktive in der BUNDjugend können sich in Arbeitskreisen zusammenschließen. Einem Arbeitskreis (AK) sollen mindestens vier Personen angehören. Über die Einrichtung und Auflösung eines Arbeitskreises entscheidet der Landesjugendvorstand. Der Mitgliederversammlung muss über Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen berichtet werden. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitskreise gegen die Zustimmung des Landesjugendvorstandes einrichten und Arbeitskreise auflösen. Die Aktiven eines Arbeitskreises können ihren Arbeitskreis auflösen; der Landesjugendvorstand ist von der Auflösung zu unterrichten.

(2) Arbeitskreissprecher*in: Jeder Arbeitskreis benötigt eine, höchstens zwei, verantwortliche Personen. Der*Die Arbeitskreissprecher*in wird aus der Mitte des Arbeitskreises von den Mitgliedern des Arbeitskreises bestimmt; er*sie muss vom Landesjugendvorstand bestätigt werden. Der*Die Arbeitskreissprecher*in darf die BUNDjugend in den Angelegenheiten des Arbeitskreises nach außen vertreten. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Abrechnung des Arbeitskreises ordnungsgemäß funktioniert.

(3) Berichte: Die Arbeitskreise sollen regelmäßig in der BUNDjugend-Zeitschrift und -Homepage über ihre Aktivitäten berichten. Der*Die Arbeitskreissprecher*in muss der Mitgliederversammlung und dem Landesjugendvorstand über die Aktivitäten des Arbeitskreises berichten.

(4) Öffentlichkeitsarbeit: Die Arbeitskreise können unter ihrem Namen „Arbeitskreis … der BUNDjugend Baden-Württemberg“ Öffentlichkeitsarbeit machen.

(5) Geld: Die Arbeitskreise können von der Mitgliederversammlung für ihre Arbeit aus dem Haushalt mit Geld ausgestattet werden.

(6) Richtlinien: Die Arbeitskreise sollen die allgemeinen Richtlinien, die die Mitgliederversammlung erlässt, in ihrer Arbeit praktisch umsetzen, dürfen aber auf keinen Fall gegen diese arbeiten.

§ 11 Geschäftsordnungsautonomie

Alle Gremien und Organe, die diese Satzung nennt, können sich im Rahmen dieser Satzung eigene Geschäftsordnungen geben.

Abschnitt III – Gruppen

§ 12 Jugend- und Kindergruppen

(1) Jugend- und Kindergruppen können in Ortschaften, Gemeinden und Kreisen bestehen oder Gebiete umfassen, die aufgrund der Mitgliederzahl und der geographischen Gegebenheiten eine sinnvolle Einheit darstellen.

(2) Jugend- und Kindergruppen können im Rahmen dieser Satzung aktiv werden. Sie dürfen nicht gegen die Grundsätze (Abschnitt I) der BUNDjugend oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung arbeiten.

(3) Die Aktiven der Jugend- und Kindergruppen sollen zur Mitgliederversammlung kommen und sich aktiv an Diskussionen in der BUNDjugend beteiligen.

(4) Ansprechperson: Jede Jugend- und Kindergruppe nennt dem Landesjugendvorstand eine Ansprechperson, die dafür verantwortlich ist,
a) dass Logo und Name der BUNDjugend nur im Sinne dieser Satzung benutzt werden und dafür,
b) dass die Kasse der Gruppe ordentlich geführt wird.
Adressänderungen der Ansprechperson sollen dem Landesjugendvorstand mitgeteilt werden.

§ 13 Gruppengründung

(1) Jede Gruppe von Kindern oder Jugendlichen kann eine eigene BUNDjugend-Gruppe gründen, wenn sie diese Satzung anerkennen und die neue Gruppe nicht in Konkurrenz zu einer bereits bestehenden Gruppe stehen wird.

(2) Der Landesjugendvorstand unterstützt Gruppengründungen.

(3) Ein Protokoll der Gründungsversammlung mit Adresse und Telefonnummer der Ansprechperson soll an den Landesjugendvorstand geschickt werden.

§ 14 Gruppenauflösungen

(1) Die Aktiven einer Jugend- oder Kindergruppe können die Gruppe jederzeit auflösen. Ein Protokoll der Gruppenversammlung, auf der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, soll an den Landesjugendvorstand geschickt werden.

(2) Eine Gruppe, die gegen die Ziele der BUNDjugend arbeitet, kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Entsprechend kann der Landesjugendvorstand Gruppen auflösen; der Mitgliederversammlung muss die Auflösung berichtet und begründet werden. [s. § 16 (2)]

Abschnitt IV – Sonstiges

§ 15 Logo

(1) Das Logo der BUNDjugend ist:

BUNDjugend Logo

(2) Die Anwendung des Logos ist durch das Corporate Design Manual geregelt.

(3) Das Logo und den Namen „BUNDjugend“ dürfen alle Jugendgruppen und Arbeitskreise der BUNDjugend benutzen. Jugendgruppen und Arbeitskreise der BUNDjugend sollen das BUNDjugend-Logo benutzen.

§ 16 Austritt und Ausschluss

(1) Für Austritt und Ausschluss von Mitgliedern der BUNDjugend gelten die Bestimmungen der BUND-LV-Satzung (§ 3 Absatz 6) entsprechend.

(2) Einzelpersonen, Arbeitskreisen, Kinder- und Jugendgruppen, die gegen die Ziele der BUNDjugend arbeiten, kann es durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag untersagt werden, den Namen „BUNDjugend“ zu benutzen. Der Landesjugendvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss die Untersagung vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussprechen; er muss dann den schriftlichen Antrag mit einer ausführlichen Begründung für die vorläufige Untersagung stellen. Die Anträge mit Begründung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Eingeladenen verschickt oder in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht werden.

(3) Einzelpersonen kann entsprechend die Mitarbeit in allen BUNDjugend-Gremien, -Organen und -Gruppen untersagt werden.

§ 17 Formalia

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Wahlen und Abstimmungen sind offen und auf Antrag einer*s Stimmberechtigten geheim durchzuführen. Der Antrag genügt.

(3) Satzungsänderungen: Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ändern.

(4) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen für alle beteiligten Personen einsehbar sein.

§ 18 Auflösung

(1) Die BUNDjugend Baden-Württemberg kann mit 4/5 der Stimmen der Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Landesjugendvorstand eingegangen sein.

(3) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der über die Auflösung der BUNDjugend beschlossen werden soll muss den Antrag auf Auflösung enthalten.

(4) Der Antrag muss schriftlich gestellt und ausführlich begründet werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der BUNDjugend Baden-Württemberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BUNDjugend Baden-Württemberg an den Landesverband des BUND Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.

(6) Von der Auflösung bleiben die einzelnen Kinder- und Jugendgruppen unberührt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung der BUNDjugend am 1.11.1996 in Ravensburg unter Aufhebung der Satzung vom 28.10.1995 beschlossen. Sie tritt am 1.11.1996 in Kraft. Sie wurde von den Mitgliederversammlungen am 31.10.1997 in Heidelberg, am 30.10.1999 in Ulm, am 25.10.2003 in Stuttgart, am 1.12.2013 in Sindelfingen, am 30.11.2014 in Karlsruhe, am 22.11.2015 in Bempflingen und zuletzt am 20.11.2016 in Bempflingen geändert.

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der BUNDjugend Baden-Württemberg

zuletzt geändert in Bempflingen am 22.11.2015

§ 1 Versammlungstag(e)

Mitgliederversammlungen müssen samstags oder sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

§ 2 Versammlungsleitung

(1) Der Landesjugendvorstand schlägt der Versammlung eine möglichst paritätisch besetzte Versammlungsleitung vor.

(2) Die Versammlung wählt die Versammlungsleitung.

(3) Die Versammlungsleitung ist für den Ablauf der Versammlung bis zu deren Ende verantwortlich, insbesondere für den korrekten Ablauf von Konsensfindungen, Abstimmungen und Wahlen, sowie für ein ordnungsgemäßes Protokoll der Versammlung. Die Versammlungsleitung kann Protokollant*innen bestimmen. Für die Durchführung eines Wahlgangs, bei dem Personen aus der Versammlungsleitung kandidieren, kann die Versammlung eine Wahlleitung bestimmen.

(4) Die Versammlungsleitung stellt die ordnungsgemäße Einladung der Versammlung gemäß § 7 (2) der Satzung fest.

(5) Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.

(6) Bei Bedarf führt die Versammlungsleitung eine Redner*innenliste.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Versammlungsleitung legt den Entwurf des Landesjugendvorstandes für die Tagesordnung vor.

(2) Die Tagesordnung wird von der Versammlung beschlossen.

§ 4 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der BUNDjugend BW. Nichtmitglieder, die in Jugendgruppen oder Arbeitskreisen der BUNDjugend aktiv sind sowie Beschäftigte der BUNDjugend BW, sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt. [vgl. § 7 (4) Satzung]

§ 5 Anträge

(1) Antragsberechtigung: Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen dürfen folgende Personen und Gremien der BUNDjugend BW: alle Mitglieder, alle Jugendgruppen, alle Arbeitskreise, die Plena der Aktiventreffen, die Redaktion der BUNDjugend-Zeitschrift, die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle, die Kassenprüfer*innen und der Landesjugendvorstand. Außerdem antragsberechtigt sind die Delegiertenversammlung des BUND-LV, sowie der Landesvorstand des BUND-LV. [vgl. § 7 (5) Satzung]

(2) Satzungsändernde Anträge müssen vier Wochen vor der Versammlung bei einer*m Landesjugendsprecher*in oder beim*bei der Landesgeschäftsführer*in eingegangen sein.

(3) Alle übrigen Anträge sollten zwei Wochen vor der Versammlung bei einer*m Landesjugendsprecher*in oder beim*bei der Landesgeschäftsführer*in eingegangen sein. Anträge können zu Beginn der Versammlung schriftlich oder mündlich gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge müssen vor Beschluss der Tagesordnung schriftlich formuliert werden.

(4) Transparenz: Alle vor Versammlungsbeginn eingegangenen Anträge können über die Homepage der BUNDjugend BW eingesehen werden.

(5) Erweiterungen und Änderungen bereits gestellter auch satzungsändernder Anträge durch die Antragssteller*innen sind jederzeit zulässig. Änderungen oder Erweiterungen der Anträge durch Nichtantragssteller*innen sind nur mit Zustimmung der Antragssteller*innen zulässig.

(6) Bei mehreren Anträgen zu einem Tagesordnungspunkt ist der weitestgehende zuerst abzustimmen.

(7) Geschäftsordnungsanträge: Anträge zum Ablauf der Versammlung sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird höchstens eine Pro- und eine Contrarede zugelassen. Auf Antrag kann jederzeit eine Beschränkung der Redezeit, Schließung der Redner*innenliste, ein sofortiges Ende der Debatte, eine Unterbrechung der Versammlung zur Beratung etc. beschlossen werden.

§ 6 Schwerpunkte der BUNDjugend

Gemäß § 7 (6) a) der BUNDjugend-Satzung diskutiert und beschließt die Mitgliederversammlung die Schwerpunkte der Arbeit der BUNDjugend für das jeweils nächste Jahr.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse der Versammlung sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden. [vgl. § 5 (1) Satzung]

(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. [vgl. § 5 (2) Satzung]

(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensverfahren mit einfacher Mehrheit zu wählen. [vgl. § 5 (3) Satzung]

(4) Personaldebatte: Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds findet eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte ist vertraulich und nicht öffentlich. An ihr nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder teil. Der*Die Landesgeschäftsführer*in kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung ebenfalls teilnehmen. Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere Kandidat*innen gemeinsam geführt werden.

(4) Stellvertreter*innen: Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Reihenfolge, in der die Stellvertreter*innen der Landesdelegierten und der Bugendjugendrats-Delegierten im Bedarfsfall angefragt werden. [vgl. § 7 (6) m) und o) Satzung]

(5) Abwahl: Zur Abwahl eines*r Landesjugendsprecher*in ist eine absolute Mehrheit erforderlich. [vgl. § 8 (3) b) Satzung]

(6) Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheiten. [vgl. § 17 (3) Satzung]

(7) Die Auflösung der BUNDjugend erfordert eine 4/5-Mehrheit. [vgl. § 18 (1) Satzung]

(8) Geheime Abstimmung: Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag einer*s Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen. Der Antrag genügt. [vgl. § 17 (2) Satzung]

§ 8 Konsensverfahren

Konsensentscheidungen werden in folgendem Verfahren getroffen:

(1) Thema klären: Das Thema, das Problem, die Fragestellung wird geklärt.

(2) Informationen sammeln: Alle für das Thema wichtigen Informationen werden gesammelt, erste Vorschläge gemacht und diskutiert.

(3) Vorschläge formulieren: Beschlussvorschläge werden formuliert.

(4) Überprüfen der Durchführbarkeit: Beschlussvorschläge werden diskutiert und auf ihre Durchführbarkeit geprüft.

(5) Stimmungsbild: In einem Stimmungsbild werden die Präferenzen aller Anwesenden zu den Vorschlägen abgefragt.

(6) Beschlussvorschlag formulieren: Es wird ein Beschlussvorschlag formuliert.

(7) Beschluss: Bei Einstimmigkeit ist ein Beschluss gefasst. Ab einem Veto ist kein Beschluss gefasst.

(8) Weiterarbeit nach Veto: Gründe für Vetos sind zu erfragen. Die Diskussion geht bei (2) weiter.

(9) Abstimmung nach zweitem Veto: Scheitert die Beschlussfassung zum zweiten Mal an einem Veto wird mit den in der Satzung definierten Mehrheiten entschieden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung der BUNDjugend Baden-Württemberg hat diese Geschäftsordnung nach § 7 (7) der Satzung der BUNDjugend Baden-Württemberg am 1.11.1996 in Ravensburg beschlossen. Die Geschäftsordnung tritt am 1.11.1996 in Kraft. Sie wurde am 31.10.1997 in Heidelberg, am 30.10.1999 in Ulm und zuletzt am 22.11.2015 in Bempflingen geändert.

Anhang zur Geschäftsordnung

Anhang 1 – Mustertagesordnung

Die folgende Mustertagesordnung stellt schematisch den typischen Ablauf einer ordentlichen Mitgliederversammlung dar.

  1. Begrüßung durch den Landesjugendvorstand
  2. Der Landesjugendvorstand schlägt der Versammlung eine Versammlungsleitung sowie Protokollant*innen vor.
  3. Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollant*innen
  4. Übergabe der Versammlungsleitung vom Landesjugendvorstand an die Versammlungsleitung
  5. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  6. Erklärung der Verfahrensmodalitäten
  7. Abklärung des Stimmrechts
  8. Tagesordnung:
    a. Vorstellung des Tagesordnungsentwurfes
    b. Sammlung weiterer Tagesordnungspunkte
    Ankündigung von Anträgen
    c. Beratung über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    d. Beschluss der Tagesordnung
  9. Erledigung der Tagesordnungspunkte
  10. Entlassung der Versammlungsleitung
  11. Ende der Versammlung

Anhang 2 – Ständige Tagesordnungspunkte

Die folgenden Tagesordnungspunkte müssen auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung abgearbeitet werden.

  1. Beschluss des Protokolls der vorangegangenen Versammlung
  2. Berichte der Landesjugendsprecher*innen einschließlich der Berichte
    des*r Landesgeschäftsführer*in,
    des*r Vertreter*in der BUNDjugend im Landesvorstand des BUND-Landesverbandes,
    der BUNDjugend-Bundesdelegierten,
    der BUND-Landesdelegierten und der
    Vertreter*innen der BUNDjugend im Landesjugendring
  3. Bericht des*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen über den Haushalt des laufenden Haushaltsjahres
  4. Vorlage des Haushaltsabschlusses vom vergangenen Haushaltsjahr
  5. Bericht der Kassenprüfer*innen
  6. Entscheidung über den Antrag zur Entlastung des*r Landesjugendsprecher*in für Finanzen
  7. Entscheidung über den Antrag zur Entlastung der Landesjugendsprecher*innen
  8. Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr
  9. Beratung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr
  10. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr
  11. Berichte der Arbeitskreissprecher*innen
  12. Diskussion und Beschluss der Schwerpunkte der Arbeit
  13. Bei Bedarf: Wahl von Landesjugendsprecher*innen
  14. Bei Bedarf: Entscheidung über den Antrag zur Bestätigung der Arbeitskreissprecher*innen
  15. Bei Bedarf: Wahl der Vertretung im BUND plus Stellvertreter*in
  16. Wahl der Kassenprüfer*innen plus Stellvertreter*innen
  17. Wahl der BUND-Landesdelegierten plus Stellvertreter*innen
  18. Wahl der Bundesjugendrats-Vertreter*in plus Stellvertreter*in
  19. Wahl der BUNDjugend-Bundesdelegierten plus Stellvertreter*innen
  20. Wahl der Landesjugendring-Vertreter*innen plus Stellvertreter*innen