(1) Die BUNDjugend Baden-Württemberg (im Folgenden BUNDjugend) ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden BUND-LV). Sie wird im Rahmen der Satzung des BUND-LV eigenverantwortlich und selbständig tätig.
(2) Sitz der BUNDjugend ist Stuttgart.
(3) Organe der BUNDjugend sind die Mitgliederversammlung und der Landesjugendvorstand.
(1) Die BUNDjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die BUNDjugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der BUNDjugend dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BUNDjugend.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dieser Satzung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ziel: Ziel der BUNDjugend ist, menschliches Leben und das anderer Lebewesen in einer intakten Umwelt dauerhaft zu sichern.
(2) Aufgaben: Die BUNDjugend verfolgt ihr Ziel überparteilich und überkonfessionell. Für die Umsetzung stellt sich die BUNDjugend folgende Aufgaben:
a) Gruppen: Die BUNDjugend fördert und unterstützt Jugend- und Kindergruppen.
b) Aktive und Mitglieder: Die BUNDjugend bietet ihren Aktiven und Mitgliedern Möglichkeiten zur Entwicklung zu kritischen – und dadurch politisch mündigen – Menschen.
c) Bildungsarbeit & Projekte: Die BUNDjugend veranstaltet Seminare, Vorträge, Lehrgänge, Ausstellungen und Projekte und gibt Veröffentlichungen heraus über Umweltpolitik, Naturschutz und Landschaftspflege. Die BUNDjugend arbeitet darauf hin, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird. Die Bildungsarbeit der BUNDjugend orientiert sich an der Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) und ist dem Beutelsbacher Konsens verpflichtet.
d) Öffentlichkeitsarbeit & Aktionen: Die BUNDjugend nutzt verschiedene Medien und Strategien, um ihr Ziel öffentlich zu vertreten und zu fördern.
e) Lobbyarbeit: Die BUNDjugend setzt sich bei Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung auf allen Ebenen für ihr Ziel ein.
f) Rechtsvorschriften: Die BUNDjugend bekämpft Schädigungen der Natur, der Landschaft und einzelner Ökosysteme, sowie natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln. Die BUNDjugend setzt sich für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften ein, wo dieser sinnvoll erscheint.
g) Zusammenarbeit: Die BUNDjugend arbeitet mit Jugendlichen, Jugendgruppen, sowie mit anderen Jugendverbänden und Institutionen auf lokaler, regionaler, föderaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. Über Zusammenarbeit entscheidet der Landesjugendvorstand. Beschlüsse über Zusammenarbeit müssen der Mitgliederversammlung berichtet werden.
h) Glaubwürdigkeit bei Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen der BUNDjugend sollen Ziele und Aufgaben auch bei der Veranstaltungsdurchführung beachtet werden.
i) Zielgruppen: Die BUNDjugend macht Angebote für unterschiedliche Zielgruppen.
(3) Die BUNDjugend macht offene Jugendarbeit, d.h. Jugendliche, die nicht Mitglied sind, können an allen Veranstaltungen der BUNDjugend teilnehmen, es sei denn, dem stehen andere Regelungen dieser Satzung entgegen.
(4) Die BUNDjugend macht inklusive Jugendarbeit, d.h. sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Bildungsstand, sozialer Herkunft, finanziellen Möglichkeiten, Behinderungen, kulturellem Hintergrund, Staatsangehörigkeit, Migrationsgeschichte, Geschlecht, sexueller Orientierung.
(5) Kindeswohl: Die BUNDjugend setzt sich dafür ein, dass alle Kinder und Jugendlichen körperlich, geistig und seelisch unversehrt aufwachsen und sich frei entwickeln können. Sie ergreift dafür in ihren eigenen Reihen geeignete Maßnahmen.
(6) Staatliche Ordnung: Die BUNDjugend bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen Staatsform und Kultur, die jede Diskriminierung, ob aufgrund von Geschlecht, Nationalität oder anderen Merkmalen, verurteilt und bekämpft. Sie steht auf dem Boden des Grundgesetzes.
(7) Kooperationsverbot: Die BUNDjugend kooperiert nicht mit natürlichen oder juristischen Personen, die den Grundsätzen der BUNDjugend entgegen stehen.
(1) Alle gewählten Gremien der BUNDjugend sollen je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein. Dasselbe gilt für die Wahl von Vertreter*innen und Delegierten der BUNDjugend.
(2) Bei allen Publikationen sollen jeweils die männlichen und die weiblichen Wortformen benutzt werden.
(1) Konsensentscheidungen: Beschlüsse aller Organe und Gremien der BUNDjugend sollen Konsensbeschlüsse sein, d.h. Beschlüsse sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein anderer Beschluss gefunden werden.
(2) Mehrheitsentscheidungen: Wenn der zweite Versuch, einen Konsens zu finden an einem Veto gescheitert ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, es sei denn diese Satzung sieht andere Mehrheiten vor.
(3) Wahlen: Personen sind ohne Konsensentscheidung zu wählen.